Stellungnahme der Datenschutzstelle des Fürstentums Liechtenstein zur Interessensabwägung
Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Teil der Rechtsgrundlage der Interessenabwägung ist sehr offen formuliert und eignet sich daher als Begründung der Rechtmäßigkeit von unterschiedlichsten Datenverarbeitungen. Gerade, weil das berechtigte Interesse aber so einen unbestimmten Begriff darstellt, ist eine Berufung auf diese Rechtsgrundlage in der Praxis nur nach einer eingehenden Interessenabwägung zwischen dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der betroffenen Person erlaubt. …
DSB 2019, 146
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