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DSB 2010, 18
LG Köln 
Telefondurchwahlnummern als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis (Beschluss vom 09.10.2009, 84 O 169/09)

Die Bekanntgabe von Telefondurchwahl-Nummern eines Unternehmens gegenüber einem so genannten Head-Hunter kann den Tatbestand des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllen.

LG Köln, DSB 2010, 18 (Beschluss vom 09.10.2009, 84 O 169/09)

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