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DSB 2010, 26
LG Bochum 
Verwertung von Beweismitteln aus „Datendiebstahl“ (Beschluss vom 07.08.2009, 2 Qs 2/09)

Beweismittel sind nicht allein wegen ihrer Herkunft aus einem „Datendiebstahl“ und/oder deshalb unverwertbar, weil der Bundesnachrichtendienst die „gestohlenen“ Daten angekauft und den Finanzbehörden übergeben hat.

LG Bochum, DSB 2010, 26 (Beschluss vom 07.08.2009, 2 Qs 2/09)

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