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DSB 2011, 20
OVG Nordrhein-Westfalen 
Videobeobachtung einer Versammlung (Beschluss vom 23.11.2010, 5 A 2288/09)

Eine Videobebachtung ist auch ohne Speicherung der Bilder geeignet, bei Teilnehmern einer relativ kleinen Versammlung (hier: 40 bis 70 Personen) – das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen; eine solche Maßnahme überschreitet damit die grundrechtlich relevante Eingriffsschwelle.

OVG Nordrhein-Westfalen, DSB 2011, 20 (Beschluss vom 23.11.2010, 5 A 2288/09)

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