Werbende Unternehmen zwischen Transparenzgebot und Werbewiderspruchsrecht
„Werbung nur mit Einwilligung“ war zunächst das Ziel bei der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Irgendwann siegte dann die Vernunft, weil schließlich nicht jemand um eine Einwilligung gebeten werden kann, der dem werbenden Unternehmen noch gar nicht bekannt ist. Um den Datenschutz dennoch zu gewährleisten, wurde die „Transparente Nutzung“ eingeführt. Der Betroffene kann damit jederzeit bei der für die Nutzung verantwortlichen Stelle und auch beim werbenden Unternehmen Widerspruch gegen weitere Werbezusendungen einlegen. …
KOCH, DSB 2011, 12-14
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