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DSB 2011, 19
Vahle 
Widerruf der Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz (Urteil vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09)

Die Absicht, den bisherigen (internen) Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Datenschutzbeauftragten zu ersetzen, ist regelmäßig noch kein wichtiger Grund zum Widerruf und zur Abberufung eines Beauftragten für den Datenschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Vahle, DSB 2011, 19 (Urteil vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09)

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