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DSB 2010, 21
KG Berlin 
Zum Schweigerecht im Bußgeldverfahren (Beschluss vom 11.06.2010, 3 Ws (B) 270/10)

Ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren hat wie ein Angeklagter das Recht zu schweigen und darf von diesem Recht Gebrauch machen, ohne befürchten zu müssen, dass sich dies zu seinen Lasten auswirkt.

KG Berlin, DSB 2010, 21 (Beschluss vom 11.06.2010, 3 Ws (B) 270/10)

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