Überwachung von Beschäftigten mit einem Keylogger führt zu Beweisverwertungsverbot (Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16)
Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem beruflich genutzten Computer für eine verdeckte Überwachung des Beschäftigten aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig. In dem Fall klagte ein Webentwickler gegen seinen Arbeitgeber, da dieser den gesamten Internet-Traffic und Tastatureingaben „mitgeloggt“ hatte. Entgegen seiner schriftlichen Aussage wurde so festgestellt, …
Oberbeck, DSB 2017, 194 (Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16)
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