KG Berlin
Ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 2 EuGVO, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts einem Vertragsanspruch die Unwirksamkeit von Organbeschlüssen entgegenhält?
Gerichtsstand, ausschließlicher, Organbeschluss, Unwirksamkeit, juristische Person des öffentlichen Rechts, Einwendung in Zivilverfahren, Inanspruchnahme aus Rechtsgeschäft, Art. 22 Nr. 2 EuGVO, EuGVO, ausschließlicher Gerichtsstand, Gerichtsstandsvereinbarung, Aussetzungspflicht, Art. 27 EuGVO, Verfahrensaussetzung, Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Organbeschlusses, Organ, Gesellschaft, juristische Person (des öffentlichen Rechts), Unwirksamkeit von Beschlüssen, Einwendung gegenüber Inanspruchnahme aus Rechtsgeschäft und Gerichtsstandsvereinbarung, Aussetzung, Juristische Person öffentlichen Rechts
KG Berlin
vom 18.03.2010
- (EuGH Rs. C-144/10)
EWS
2010, 304
(Heft 7)
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