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EWS 2013, 110
 
EuGH
Beihilfen für Werften unterfallen auch dann dem allgemeinen Beihilfenrecht, wenn und soweit eine Tätigkeit zu zivilen Zwecken "notwendige Nebenfolge" der militärischen Produktion ist - "Ellinika Nafpigeia"

Art. 88;; Beihilfen, staatliche, Schiffbau, Tätigkeit mit militärischem Charakter, Anwendungsbereich des Art. 348 AEUV, Tätigkeit zu zivilen Zwecken als Nebenfolge militärischer Produktion, Wettbewerbsverfälschung, Rückforderung, Militär, Tätigkeit zu zivilen Zwecken als Nebenfolge

EuGH vom 28.02.2013 - Rs. C-246/12 P
EWS 2013, 110 (Heft 3)

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