Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist nur dann in vollem Umfang “Arbeitszeit”, wenn die Möglichkeit, diese frei zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigt ist – Berufsfeuerwehr – Wartung von Fernsehsendern (Urteil vom 09.03.2021, C-580/19)
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein Arbeitnehmer in der Lage sein muss, innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug unter Inanspruchnahme der für dieses Fahrzeug geltenden Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen, …
EuGH, EWS 2021, 114-115 (Urteil vom 09.03.2021, C-580/19)
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