Das Beihilferecht ist nicht auf Krankenversicherungsträger anwendbar, die in einem System der sozialen Sicherheit tätig sind, das ein soziales Ziel verfolgt und das Solidaritätsprinzip unter staatlicher Kontrolle umsetzt – “Dôvera” (Urteil vom 11.06.2020, C-262/18)
Ein gewisser (Rest-)Wettbewerb in Bezug auf Qualität und Umfang des Leistungsangebots innerhalb des gesetzlichen Krankenversicherungssystems stellt die soziale und solidaritätsbezogene Natur der Tätigkeit der Versicherungsträger nicht in Frage (Rn. 47) – Der Erwerb von Waren/Dienstleistungen im Rahmen der Beschaffung ist nicht von deren späterer Verwendung zu trennen, da die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Natur der späteren Verwendung die Natur der Tätigkeit der betreffenden Einrichtung bestimmt (Rn. …
EuGH, EWS 2020, 223-224 (Urteil vom 11.06.2020, C-262/18)
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