EuGH
Das Verbot der Altersdiskriminierung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der durch die RL 2000/78 konkretisiert wird - Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht der Nichtanrechnung von Beschäfti-gungszeiten jüngerer Arbeitnehmer bei der Kündigungsschutzfrist entgegen - "Kücükdeveci"
Art. 267 Abs. 2;2000/78/EG;
Altersdiskriminierung, Verbot, Kündigungsschutzfrist, Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten jüngerer Arbeitnehmer, (Un-)Angemessenheit der Maßnahme, Erhöhung personalwirtschaftlicher Flexibilität, Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, Altersdiskriminierungsverbot, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, Diskriminierungsverbot, Alter, allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, Konkretisierung durch Richtlinie 2000/78/EG, Unionsrecht, Grundsatz, allgemeiner, Anwendungsvorrang, Rechtsstreit zwischen Privaten, Verpflichtung des Gerichts als Träger öffentlicher Gewalt, den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Schutz sicherzustellen, Nichtanwendung nationalen Rechts, Verwerfungskompetenz des BVerfG, keine Pflicht zur Vorlage an EuGH, Vorabentscheidungsersuchen, Anwendungsvorrang des Unionsrechts
EuGH
vom 19.01.2010
- Rs. C-555/07
EWS
2010, 391
(Heft 9)
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