EuGH
Die Beschränkung der Kapitalverkehrs-freiheit durch die vom Staat an Portugal Telecom gehaltenen Vorzugsaktien ("golden shares") ist nicht gerechtfertigt
Art. 56, Art. 43, Art. 295;
Kapitalverkehrsfreiheit, Vorzugsaktien, Staat, Portugal Telecom, Beschränkung des Erwerbs und der Verwaltung von Beteiligungen an privatisierter Gesellschaft, Abschreckung von Direkt-/Portfolioinvestitionen, staatliche Maßnahme, keine normale Anwendung des Gesellschaftsrechts, keine Anwendung von Art. 295 EG, keine Anwendung der Ratio von Keck und Mithouard, keine Rechtfertigung durch Schutz der Wettbewerbsbedingungen, Vermeidung von Kapitalmarktstörungen, öffentliche Sicherheit, keine Verhältnismäßigkeit, Golden shares, siehe Vorzugsaktien, Sicherheit, öffentliche, Beschränkung, Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an privatisierter Gesellschaft, Vorzugsaktien des Staates, keine Rechtfertigung, Gesellschaftsrecht, Abgrenzung, privatisierte Gesellschaft, Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, Vertragsverletzung, Darlegungs- und Beweislast, Kommission, Umfang, nationale Rechtsvorschriften, Streitgegenstand, Änderung, Ausführung im Einzelnen, Keck und Mithouard, keine entsprechende Anwendung der Grundsätze, Grundfreiheit, Eigentumsordnung, keine Anwendung des Art. 295 EG
EuGH
vom 08.07.2010
- Rs. C-171/08
EWS
2010, 338
(Heft 8)
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