Die EU-Richtlinien zur Festlegung von Normen für die Luftqualität – Grenzwerte für Feinstaub (PM10), Schwefeldioxid und Stickstoffoxide (NOx) – bezwecken nicht, Einzelpersonen Rechte zu verleihen, deren Verletzung diesen ein Recht auf Schadenersatz verleihen könnte (Urteil vom 22.12.2022, C-61/21)
Die Art. 3 und 7 der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. 7. 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub, die Art. 3 und 7 der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. 3. 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid, die Art. 7 und 8 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. 9. 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, …
EuGH, EWS 2023, 59 (Urteil vom 22.12.2022, C-61/21)
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