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EWS 2011, 252
 
EuGH
Die Entscheidung über die Rückforderung staatlicher Beihilfen kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bis zum Erlass einer neuen Kommissionsent-scheidung ausgesetzt werden - "CELF II"

Art. 88 Abs. 3; Beihilfen, staatliche, Rückforderung, Begrenzung des Umfangs, Aussetzung, außergewöhnliche Umstände, Effektivitätsgrundsatz, Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit, CELF, staatliche siehe dort, Rechtsschutz, einstweiliger, Vertrauensschutz

EuGH vom 11.03.2010 - Rs. C-1/09
EWS 2011, 252 (Heft 6)

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