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EWS 2013, 444
 
EuGH
Die EuGVVO ist nicht anwendbar auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Verfügungen unter Betreuung gestellter Personen über unbewegliche Sachen betreffen - "Schneider"

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, Art. 22 Nr. 1; EuGVVO, Geltungsbereich, freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfügung betreuter Person, unbewegliche Sache, Rechts-/Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, Freiwillige Gerichtsbarkeit, (Un-)Anwendbarkeit, Betreuung, Verfügung über unbewegliche Sache, Unbewegliche Sache

EuGH vom 03.10.2013 - Rs. C-386/12
EWS 2013, 444 (Heft 11)

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