EuGH
Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist auf alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer nicht anwendbar
EuGH, Entscheidung vom 4. Oktober 2001 - C-133/00;
EuGH
vom 04.10.2001
- C-133/00
EWS
2002, 51
(Heft 1)
UrteilstenorNach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. 11. 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.Aus den Gründen(1) Das Employment Appeal Tribunal, London, hat mit Beschluss vom 6. 4. 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 10. 4. 2000, gemäß Art. 234 EG vier Fragen zur Auslegung des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie ...
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