Dienstleistungsfreiheit und Elektronischer Geschäftsverkehr: Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung sind verpflichtet, der regionalen Steuerverwaltung auf Ersuchen Daten über den Betrieb von Beherbergungsbetrieben für Touristen mitzuteilen – “Airbnb” (Urteil vom 27.04.2022, C-674/20)
Der Bereich der Besteuerung ist vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG ausgenommen (ErwG 12, 13) – Maßnahmen, die lediglich zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung verursachen und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb eines Mitgliedstaats in gleicher Weise beeinträchtigen, fallen nicht unter Art. 56 AEUV (Rn. 46)
EuGH, EWS 2022, 100-101 (Urteil vom 27.04.2022, C-674/20)
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