Koenig, Christian
EG-rechtliche Beurteilung der Zulassung von Sportwetten-Anbietern - ein gemeinschaftsrechtliches »rien ne va plus«?
EWS
2001, 2
(Heft 4)
Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis wie auch die Werbung für solche Glücksspiele ist nach deutschem Recht strafbar (§ 284 StGB). Auch Sportwetten sind Glücksspiele i. S. dieser Vorschrift. In landesrechtlichen Normen ist die Möglichkeit der Erlaubniserteilung für Sportwetten-Anbieter vorgesehen. Auch § 1 des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 15. 12. 1970 (SportwettenG NRW a. F.) sah eine Erlaubnismöglichkeit für Träger von ...
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