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EWS 2007, 37
 
EuGH
Ein Beklagter hat die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen ein Versäumnisurteil entsprechend Art. 34 Nr. 2 EuGVO, wenn er durch Zustellung von dessen Inhalt so rechtzeitig Kenntnis erlangt, dass eine Verteidigung tatsächlich möglich ist

Art. 34 Nr. 2 der;

EuGH vom 14.12.2006 - Rs. C-283/05
EWS 2007, 37 (Heft 1)

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