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EWS 2009, 291
 
EuGH
Eine Einrichtung öffentlichen Rechts darf nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine nach Art. 13 und 28 der 6. MwSt-Richtlinie steuerbefreite Tätigkeit (hier: Grundstücksvermietung) als eine ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegende Tätigkeit behandeln - Kriterium "Vermögensverwaltung" - "SALIX"

Art. 4 Abs. 5, Art. 13 oder 28; Einrichtung öffentlichen Rechts, Steuerbefreiung nach Art. 13 und 28 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, (langfristige) Grundstücksvermietung, Befugnis zur Behandlung als im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegende Tätigkeit, Abgrenzung von Vermögensverwaltung und unternehmerischer Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art, Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, Wettbewerbsverzerrung zulasten der Einrichtung, SALIX, Mehrwertsteuerrichtlinie, Sechste, Steuerbefreiung nach Art. 13 und 28 der Richtlinie, Grundstück, Vermietung und Verbachtung, Steuerbefreiung nach Art. 13 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, Vermögensverwaltung, Befugnis, die Vermietung als ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegende Tätigkeit zu behandeln, Betrieb gewerblicher Art, Abgrenzung zur Vermögensverwaltung Steuerbefreiung nach Art. 13 und 28 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, Vermietung, Stellplätze, Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 13 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, die V. als Tätigkeit, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, zu behandeln, Wettbewerbsverzerrung, IHK, siehe Einrichtung öffentlichen Rechts, Vorsteuerabzug, Grundstücksvermietung, Steuerbefreiung nach Art. 13 der Richtlinie, Steueroption, die steuerbefreite Tätigkeit als ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegende Tätigkeit zu behandeln

EuGH vom 04.06.2009 - Rs. C-102/08
EWS 2009, 291 (Heft 7)

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