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EWS 2008, 483
 
EuGH
Der Diensteanbieter muss vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die die schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c;

EuGH vom 16.10.2008 - Rs. C-298/07
EWS 2008, 483 (Heft 11)

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