EuErbVO: Gerichtliche Zuständigkeit, wenn eine Erbin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (Polen) als dem des Erblassers (Deutschland) hat, eine Bestätigung begehrt, dass die verspätete Ausschlagung nicht gegen sie wirkt – “Ławida” (Urteil vom 27.03.2025, C-57/24)
Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
EuGH, EWS 2025, 175-178 (Urteil vom 27.03.2025, C-57/24)
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