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EWS 2007, 286
 
EuGH
Bei meh-reren Lieferorten in einem Mitgliedstaat ist das Gericht der Hauptlieferung zuständig; ist der Ort der Hauptlieferung nicht feststellbar, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der;

EuGH vom 03.05.2007 - Rs. C-386/05
EWS 2007, 286 (Heft 6)

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