Gleichbehandlung: Eine allgemein und unterschiedslos angewandte Unternehmensregel, die Arbeitnehmern das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, ist nicht unmittelbar – und wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, auch nicht mittelbar – diskriminierend (Urteil vom 13.10.2022, C-344/20)
Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltenen Begriffe “Religion oder . . . Weltanschauung” einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasst.…
EuGH, EWS 2022, 295-296 (Urteil vom 13.10.2022, C-344/20)
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