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EWS 2005, 505
 
EuGH
Ein Realkreditvertrag, der der Finanzierung eines Immobilienerwerbs dient, ist im Gegensatz zum Kaufvertrag widerrufbar; die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass nicht die Verbraucher die Folgen der Risikoverwirklichung bei fehlender Belehrung tragen - »Schrottimmobilien« [I]

EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - C-350/03;

EuGH vom 25.10.2005 - Rs. C-350/03
EWS 2005, 505 (Heft 11)
Aus den Gründen(1) Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 95 Abs. 3 EG sowie der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie) und insbesondere ihrer Art. 3 Abs. 2, 4, 5 und 7.(2) Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Eheleute Schulte gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (im Folgenden: Bausparkasse) ...

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