Kosmetische Mittel: Dürfen Behörden eines Mitgliedstaats nach der Schutzklausel des Art. 27 VO Nr. 1223/2009 allgemeine vorläufige Maßnahmen erlassen, die für eine Kategorie von Mitteln gelten, die den gleichen Stoff enthalten? – “Fédération des entreprises de la beauté” (Urteil vom 15.09.2022, C-4/21)
Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er es der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht gestattet, allgemeine vorläufige Maßnahmen zu erlassen, die für eine Kategorie von Mitteln gelten, die den gleichen Stoff enthalten.
EuGH, EWS 2022, 262-266 (Urteil vom 15.09.2022, C-4/21)
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