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EWS 2011, 487
 
EuGH
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, wenn der Satzungssitz einer Schuldnerge-sellschaft vor Antrag auf Insolvenzeröffnung verlegt wird - Keine Bindung an Beurteilung eines übergeordneten Gerichts, wenn diese nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH entspricht - "Interedil"

Art. 3;Art. 61 Buchst. c, Art. 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1; Insolvenz, Zuständigkeit, gerichtliche, Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, Schuldnergesellschaft, Verlegung des Satzungssitzes vor Antrag auf Verfahrenseröffnung, Begriff der Niederlassung, Art. 3 VO 1346/2000, internationale Insolvenz, Sitzverlegung, Satzungssitz, internationale gerichtliche Zuständigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Niederlassung, Art. 3 Abs. 2 VO 1346/2000, Vorabentscheidungsersuchen, Vorlagebefugnis, nicht letztinstanzliches Gericht, Umsetzung des Unionsrechts in der Auslegung durch den EuGH, Abweichung von (rechtskräftiger) Beurteilung des übergeordneten nationalen Gerichts, Gericht, nationales, nicht letztinstanzliches, keine Bindung an (rechtskräftige) Beurteilung eines übergeordneten Gerichts, Bindung, nationales siehe dort

EuGH vom 20.10.2011 - Rs. C-396/09
EWS 2011, 487 (Heft 11)

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