Niederlassungsfreiheit: Versagung des Abzugs endgültiger Verluste einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, auf seine Besteuerungsbefugnis durch DBA verzichtet hat (Urteil vom 22.09.2022, C-538/20)
Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.…
EuGH, EWS 2022, 337-339 (Urteil vom 22.09.2022, C-538/20)
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