EuGH
Die Versagung nur der grenzüberschreitenden Umwandlung stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung dar - Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz - "VALE"
Art. 49, Art. 54;
Gesellschaft, Neugründung, grenzüberschreitende, Niederlassungsfreiheit, Umwandlung, Formwechsel, Beschränkung, zwingende Gründe des Allgemeininteresses, Anwendung des Umwandlungsrechts des Aufnahmestaats, Äquivalenzgrundsatz, Effektivitätsgrundsatz, Sitzverlegung, Satzungssitz, Anwendungsbereich, wirtschaftliche Tätigkeit, grenzüberschreitende Umwandlung, Berücksichtigung von Dokumenten der Behörden des Herkunftsstaats im Eintragungsverfahren, Eintragung der Gesellschaft des Herkunftstaats als Rechtsvorgängerin der umgewandelten Gesellschaft, Unionsrecht, Modalitäten, Anwendung nationalen Rechts
EuGH
vom 12.07.2012
- Rs. C-378/10
EWS
2012, 375
(Heft 9)
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