EuGH
Die kommunale Steuer der Stadt Frankfurt a. M. auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr ist eine Steuer auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - C-491/03;
EuGH
vom 10.03.2005
- Rs. C-491/03
EWS
2005, 190
(Heft 4)
Aus den Gründen(1) Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. 2. 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).(2) Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Ottmar Hermann, jetzt Insolvenzverwalter der Volkswirt Weinschänken GmbH, gegen die Stadt Frankfurt am Main, bei dem es um die Rechtmäßigkeit einer von der Stadt auf ...
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