Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software ist keine unlautere Geschäftspraktik, es sei denn, sie widerspricht beruflicher Sorgfalt und beeinflusst das Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich – “Deroo-Blanquart” (Urteil vom 07.09.2016, C-310/15)
Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 5. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, …
EuGH, EWS 2016, 357-358 (Urteil vom 07.09.2016, C-310/15)
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