EuGH
Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft kann widerrufen werden, wenn der Zweck vorrangig in der Kapitalanlage besteht - "E. Friz"
Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2;
Haustürgeschäft, Widerruf, Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, Verbraucherschutz, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, Ausnahme für Vertrag über andere Rechte an Immobilien, Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens, Anwendung nationaler Regeln, Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit, hypothetische Fragen, Widerruf von Haustürgeschäften, Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds, Immobilienfonds, geschlossener, Personengesellschaft, Beitritt, Immobilienfonds siehe auch dort
EuGH
vom 15.04.2010
- Rs. C-215/08
EWS
2010, 198
(Heft 5)
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