EuGH
Öffentliche Krankentransportleistungen sind vom Anwendungsbereich des Unions-rechts für öffentliche Aufträge weder als Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgenom-men (Art. 45, 55 EG) noch als Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaft-lichen Interesse (Art. 86 Abs. 2 EG)
Art. 22 i. V. m. Art. 35 Abs. 4 (Richtlinie 92/50/EWG Art. 10 i. V. m. Art. 16);
Vergabe, Krankentransportleistungen, Rettungsdienste, öffentliche Dienstleistungsaufträge, Richtlinie 2004/18 (Richtlinie 92/50), Anwendungsbereich, Transparenzgebot, keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Vertragsverletzung, Verwaltungspraxis entgegen Unionsrecht, Feststellung, hinreichend dokumentierter und detaillierter Nachweis durch Kommission, Verstoß gegen Art. 22 i.V. m. Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 (Art. 10 i.V. m. Art. 16 der Richtlinie 92/50, öffentliche Krankentransportleistungen, Verwaltungspraxis, unionsrechtswidrige, Behörden eines Mitgliedstaates, Krankentransport, Dienstleistungsaufträge, öffentliche, Rettungsdienst, Klagegegenstand, rechtswidrige Erweiterung in Klageschrift, Unzulässigkeit der Klage, Klage, rechtswidrige Erweiterung des Gegenstands in Klageschrift, Unzulässigkeit, Gewalt, Ausübung, Richtlinie 2004/18, Anwendbarkeit, Verstoß gegen Art. 22 i.V. m. Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Art. 86 Abs. 2
EuGH
vom 29.04.2010
- Rs. C-160/08
EWS
2010, 234
(Heft 6)
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