BVerwG
Kulturgutschutzgesetz und freier Warenverkehr
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - BVerwG 7 C 33.92;
BVerwG
vom 27.05.1993
- BVerwG 7 C 33.92
EWS
1993, 372
(Heft 11)
SachverhaltDer Kläger ist Eigentümer eines im 18. Jahrhundert geschaffenen Ensembles von Silbermobiliar, des sog. Silberzimmers der Welfen, das sich auf der Marienburg bei Nordstemmen (Kreis Hildesheim) befindet. Gegen die Eintragung des Silberzimmers in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts für das Land Niedersachsen gemäß §§ 1-3 des Kulturgutschutzgesetzes wandte der Kläger u. a. ein, das Kulturgutschutzgesetz verstoße gegen Art. 36 EWGV. Danach seien Ausfuhrbeschränkungen zwischen den europäischen Staaten zum Schutz von Kulturgütern nur in Ausnahmefällen zulässig. Durch eine willkürliche Unterschutzstellung könne der europäische Freihandel weitgehend eingeengt werden. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.Aus den Gründen»Die streitbefangenen Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes stehen auch im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) i. d. F. vom 28. Februar 1986 (BGBl. II S. 1104), der gemäß § 15 KuSchG als internationaler Vertrag 'unberührt' bleibt. Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, daß die Art. 30, 34 EWGV zwar mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich verbieten, daß jedoch von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 36 EWGV unter anderem abgewichen werden darf, soweit es um den Schutz 'des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oderarchäologischem Wert' geht (vgl. hierzu Ehlermann, EuR 1973, 1 ff.; Groeben/Wägenbaur, Kommentar zum EWG-Vertrag, 3. Aufl. 1983, Art. 36 Rdnrn. 38 ff.; EuGH Slg. 1968, 634). Entsprechende nationale Schutzvorschriften dürfen gemäß Art. 36 Satz 2 EWGV 'weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen' (vgl. hierzu Groeben/Wägenbaur a. a. O. Rdnrn. 73 ff.). Dies ist beim Kulturgutschutzgesetz, das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf das für den deutschen Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschränkt, mithin einen international üblichen, 'normalen' Kunst- und Antiquitätenhandel weder verhindert noch erschwert, ersichtlich nicht der Fall.«
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