Hat der neue Geldwäschestraftatbestand Auswirkungen für die Verpflichteten nach § 2 GwG?
Das “Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche” vom 9. März 2021 (BGBl. I, 327) ist seit dem 18. März 2021 in Kraft. Der Regelungsinhalt und der potentielle Nutzen des Gesetzes sind heftig umstritten. Was den Anwendungsbereich und die Reichweite des Gesetzes anbelangt, haben Äußerungen aus dem Bereich der anwaltlichen Beratung zu Fragen der geldwäscherechtlichen Compliance und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verpflichteten gemäß § 2 GwG und deren Mitarbeitern für Verwirrung gesorgt.…
Findeisen, GWuR 2021, 54-57
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