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INTER 2023, 45
Ensthaler 

Die Zukunft des Technikrechts – die Aufgaben der InTeR

Abbildung 1

Die Zeitschrift Innovations- und Technikrecht gibt es nun seit 10 Jahren. Nimmt man einmal die Zeit der Diskussionen über die Gründung der Zeitschrift, der Planungen, den vielen redaktionellen Vorbereitungen dazu, so fällt die Gründung in die Anfänge von Industrie 4.0.

Im Fokus von Industrie 4.0 stehen die intelligenten Objekte, Maschinen bis hin zu Alltagsgegenständen, die sich selbst steuern und über das Internet eigenständig Informationen austauschen können, um dann entsprechende Aktionen auszulösen. Ermöglicht wird dies durch die Integration von Prozessoren, Kommunikationsmodulen und Sensoren in zahlreichen Gegenständen bis hin zu ganzen Maschinenanlagen.

Wie schon bei Industrie 1.0, der Erfindung und der breiten Anwendung der Dampfmaschine, sind bei positiver Betrachtung die neuen Maschinen, die neuen Kommunikationsmöglichkeiten und die Entwicklung und Weiterentwicklung der künstlichen Intelligenz in der Lage und hoffentlich auch dafür entwickelt, den Menschen das Leben bequemer zu machen.

Der französische Philosoph und Staatstheoretiker Montesquieu schrieb in seinen fiktiven persischen Briefen: „Der Luxus ist nur begründet auf den Bequemlichkeiten, die man sich durch die Arbeit anderer gibt“.

Diese Ansicht wird durch technische Evolutionen und – bei 4.0 spricht man davon – technische Revolutionen ein ordentliches Stück widerlegt. Die geplante 4-Arbeitstage-Woche bzw. die damit erreichte „Bequemlichkeit“ beruht wesentlich auf neuer Technik.

Industrie 4.0 hat aber noch etwas anderes bewirkt und dafür ist diese Zeitschrift der beste Beweis.

Es scheint in der Jurisprudenz einen Paradigmenwechsel gegeben zu haben. Rechtswissenschaft interessiert sich auch für Technik. Juristische Fakultäten werben mit „auch wir können Technik“, so stand es jüngst in einer Broschüre einer Bayerischen Juristischen Fakultät. An zahlreichen juristischen Fakultäten wird bereits Technikrecht gelehrt. Die vieldiskutierte Frage ist dabei, ob das Recht mit der neuen Entwicklung auch Schritt halten kann oder ob der technischen Revolution nicht auch eine in vielen Rechtsgebieten folgen muss. Man scheint schon erschrocken zu sein über die vielen neuen technischen Möglichkeiten, die mit Industrie 4.0 verbunden sind und es fällt schwer, sie in rechtliche Kategorien einzuordnen. Das liegt zu einem großen Teil daran, dass der bisher schleichende Prozess der Weiterentwicklung von Technik gegenwärtig durch eine revolutionäre Fortentwicklung abgelöst wird. Das juristische Unbehagen entsteht, weil die in unserem akademischen Recht regelmäßig aufgeführten abstrakten Regelungen über Jahrzehnte in vielen Bereichen – man kann gut und gerne von einem Jahrhundert sprechen – auf sich langsam entwickelnde und in ihren Grundfertigkeiten vielfach sich nicht veränderte Technologie bezogen war. Man kann folgern, dass die Rechtspraxis immer noch eine Verbindung zwischen tradierter Technik und dem Recht sieht, die auf die neue Technik nicht übertragbar ist.

Der Autor hat bereits in dieser Zeitschrift darüber geschrieben, dass für viele neue technische Bereiche bekannte rechtliche Kategorien genügen, soweit man deren Grundlagen bzw. die Normzwecke auch kreativ hinterfragt.

Das wird diese Zeitschrift in Zukunft weiter leisten bzw. es wird weiterhin eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Technologien erfolgen und diese Auseinandersetzung wird dem Zweck der Zeitschrift entsprechend in Zusammenhang mit rechtlichen Kategorien geführt. Man kann die Folgerung wagen, dass eine Electronic Person wahrscheinlich nicht erforderlich sein wird, weil hinreichend Verantwortliche bzw. Haftungsträger hinter den entsprechenden Algorithmen stehen. Es wird aber auch festgestellt werden, dass man mit Kausalitätsfragen im Haftungsrecht große Schwierigkeiten haben wird, wo Maschinen miteinander vernetzt sind und verschiedene Algorithmen unterschiedlicher Hersteller auf ein gemeinsam gefertigtes Produkt wirken.

InTeR 2023 S. 45 (46)

Ein ganz bedeutsames Problem liegt bzw. wird darin liegen, die Haftungsvoraussetzungen für den Hersteller innovativer Produkte zu bestimmen; jeder neuen Technik liegen Geburtsfehler zu Grunde, wie sorgfältig auch produziert wird und wie gründlich eine Risikoabwägung erfolgt ist. Eine grundlegende Rechtsfrage geht dahin, wie künftig die Risikobereiche zwischen den Produzenten und den Konsumenten verteilt werden sollen. Eine im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien wohl nur negativ zu bewertende Entscheidung ist das Strom-Urteil des BGH (BGH NJW 2014, 2106). Dort wurde der Stromlieferant wegen der zu hohen Spannung des Stroms und daraus folgende Schäden bei Geräten der Abnehmer zum Schadensersatz verurteilt, obwohl alle zur Verfügung stehende Technik zur Vermeidung eingesetzt worden war. Es wurde nicht darauf abgestellt, dass hundert Prozent fehlerfreier Strom nicht lieferbar ist.

Bezogen auf die neuen Technologien würde dies bedeuten, dass es keinen Fehler geben darf, auch wenn er für den Hersteller unvermeidbar, nicht einmal voraussehbar war. Ein Verbot von zu Industrie 4.0 gehörenden sehr komplexen Systemen wäre in heutiger Zeit volkswirtschaftlich unvertretbar; die Schlüsselindustrien sind auf den Einsatz derartiger Systeme angewiesen, andernfalls wären sie im internationalen Wettbewerb unterlegen.

Es wird künftig darum gehen, die Zertifizierungen auf diesem Gebiet zu optimieren und es muss in der Rechtsprechung deutlicher zum Ausdruck kommen, dass auch das Produkthaftungsgesetz keine Kausalhaftung begründet und die Fehlerdefinition in § 3 dieses Gesetzes auch die Erwartungshaltung der Konsumenten mit einbezieht und etwas Unmögliches, außerhalb der technischen Möglichkeiten Liegendes, kann niemand erwarten.

Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler*

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Mehr über den Autor erfahren Sie auf Seite III.

 
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