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INTER 2021, 193
Haase 

Neue Vielfalt

Abbildung 1

Seit über 50 Jahren schützt das Datenschutzrecht natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. In den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts war dies in erster Linie ein Schutz der Bürger*innen vor dem Staat. Damals war vornehmlich der Staat in der Lage, sich die elektronische Datenverarbeitung zu Nutze zu machen und sogenannte „Datenmacht“1 daraus zu generieren. Ab den 90er Jahren traten neben den Staat zunehmend die Unternehmen als die „großen Datenverarbeiter“ auf. Dies hängt unter anderem mit der wachsenden Verbreitung von Computern und der Entwicklung des World Wide Webs zusammen. Mittlerweile befinden wir uns vermutlich in einer dritten Phase, in der die Datenmacht immer mehr auch in den Händen von Privatpersonen liegt. Sichtbar wird dies beispielsweise an der Allgegenwart von Smartphones, der Zunahme privater Filmaufnahmen und der dezentralen Ausgestaltung von Blockchain-Netzwerken. Diese Entwicklungen geben Anlass, die rechtlichen Regelungen der Zuweisung datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 4 Nr. 7, Nr. 8 DSGVO) sowie die Nichtanwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO) zu hinterfragen und fortzuentwickeln.

Neben den technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung muss sich der Staat auch die Hoheit über den Luftraum und den Einfluss auf die Steuerung der Städte zunehmend mit Privaten teilen. An der Gestaltung der zukünftigen Smart City wird am Ende jede*r beteiligt sein. Urban Air Mobility ist dabei nur ein Bereich, in dem urbane Mobilität in einer ganz „neuen Dimension“ gedacht werden muss.

Die Vielfalt (neu) eingebundener Akteure, die zunehmende Vernetzung und das Zerfließen von Grenzen – sei es in der digitalen Welt, in der urbanen Welt oder im Global Village – sind prägende Faktoren des Innovations- und Technologierechts. Wir dürfen erleben, wie das Recht diesen Phänomenen schrittweise angepasst wird.

Dr. Martin S. Haase, LL.M., LL.M.

1

Zu dem Begriff Datenmacht: Lewinski, in Arndt, u. a., Freiheit – Sicherheit – Öffentlichkeit, S. 196 ff. (220).

 
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