Anwaltlich vertretene Partei darf persönlich kontaktiert werden (Urteil vom 28.05.2015, 13 U 104/14)
Die einmalige Versendung eines Briefes in einer konkreten Angelegenheit stellt noch keine relevante Störung des Eigentums oder Besitzes dar. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin aber auch nicht aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu. Das Schreiben selbst war sachlich gefasst und enthielt keine ehrverletzenden Äußerungen. Das Schreiben greift auch inhaltlich die Art und Weise der Mandatsbearbeitung nicht an. …
OLG Celle, K&R 2015, 499-502 (Urteil vom 28.05.2015, 13 U 104/14)
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