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K&R 2017, 596
BVerfG 
Auskunftsverweigerung der Bundesregierung zum Einsatz von V-Leuten regelmäßig zulässig (Beschluss vom 13.06.2017, 2 BvE 1/15)

Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, der Fraktionen und der einzelnen Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Dies gilt auch für Anfragen aus dem Bereich der Tätigkeit von Nachrichtendiensten.

BVerfG, K&R 2017, 596-597 (Beschluss vom 13.06.2017, 2 BvE 1/15)

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