Boykottaufruf gegen Caterer in sozialem Netzwerk zulässig (Urteil vom 10.08.2017, 16 U 255/16)
Mit der namentlichen Nennung des Betriebs des Klägers und der darauf bezogenen Äußerung “Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!” sind unmittelbar die künftige Geschäftstätigkeit und die Absatzmöglichkeiten des Klägers betroffen. Der Boykottaufruf erweist sich aber nicht als rechtswidrig. Das Interesse des Beklagten an der Bewertung der Qualität des vom Kläger gelieferten Buffets überwiegt die Interessen des Klägers an der Abwehr des Boykotts. …
OLG Frankfurt a. M., K&R 2017, 807-809 (Urteil vom 10.08.2017, 16 U 255/16)
Sehr geehrter Leser,
Sie sind zur Zeit nicht angemeldet. Bitte loggen Sie sich ein,
um das Dokument der Zeitschrift
Kommunikation & Recht
zu lesen.
zum Login
Sind Sie bereits Leser der Zeitschrift und möchten Sie
auch die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift nutzen,
dann können Sie die
Zeitschrift sofort freischalten.
Bestellen Sie ein Abonnement für die Zeitschrift Kommunikation & Recht,
um die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift zu nutzen.
Abonnement abschließen.