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K&R 2024, 578
BGH 
Datenschutzbeauftragter muss nicht namentlich genannt werden (Urteil vom 14.05.2024, VI ZR 370/22)

a) Nach § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, …

BGH, K&R 2024, 578-579 (Urteil vom 14.05.2024, VI ZR 370/22)

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