Datenübermittlung in die USA kann nicht länger mit “Privacy Shield” legitimiert werden (Urteil vom 16.07.2020, C-311/18)
Art. 2 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, …
EuGH, K&R 2020, 588-595 (Urteil vom 16.07.2020, C-311/18)
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