Domainregistrar haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter (Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14)
Die Verfügungsbeklagte hat durch die Registrierung der Domain in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können. Insoweit reicht Mitursächlichkeit aus. Sie hat auch die ihr obliegenden Prüf- und Handlungspflichten dadurch verletzt, dass sie nach den Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare (Dekonnektierung) getan hat, …
Saarländisches OLG, K&R 2015, 62-66 (Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14)
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Kommunikation & Recht
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