Filesharing-Beweisverwertungsverbot für Auskunft von Accessprovider ohne Auskunftsverfahren (Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15)
Es kann vorliegend offenbleiben, ob über den Anschluss des Beklagten tatsächlich eine Version des PC-Spiels zum Herunterladen angeboten worden ist. Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider (“Reseller”) zu beteiligen; ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterliegen in einem späteren Verfahren gegen den Anschlussinhaber regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot. …
LG Frankenthal (Pfalz), K&R 2015, 671-673 (Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15)
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