Gerichtsstand bei Buchung auf deutscher Webseite einer ausländischen Fluggesellschaft (Urteil vom 16.01.2020, 16 U 208/18)
Die internationale Zuständigkeit am Ort des LG Frankfurt a. M. ist zu verneinen. Die Adresse “in Frankfurt a. M.” kommt zwar grundsätzlich als Niederlassung in Betracht. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser Niederlassung, da die deutschsprachige Internetseite von einem externen Provider in Frankreich betrieben wird. Auch die Angaben auf dem elektronischen Ticket lassen keinen anderen Schluss zu. …
OLG Frankfurt a. M., K&R 2020, 317-318 (Urteil vom 16.01.2020, 16 U 208/18)
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