Haftung von Behördenmitarbeitern bei unzulässiger Datenabfrage (Beschluss vom 25.02.2025, 16 Ss 336/24)
Erfolgt ein Datenschutzverstoß bewusst und gewollt aus arbeits- bzw. dienstfremden Gründen, handelt der Mitarbeiter nicht weisungswidrig, sondern überhaupt nicht betrieblich veranlasst und somit nicht als unterstellte Person. Die eigenständige Verantwortlichkeit als Folge des „Mitarbeiterexzesses“ lässt sich zwanglos unter Art. 4 Nr. 7 DSGVO subsumieren. Denn in dieser Situation begründet der Mitarbeiter eine eigene Entscheidungsmacht über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. …
OLG Stuttgart, K&R 2025, 408-409 (Beschluss vom 25.02.2025, 16 Ss 336/24)
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