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K&R 2019, 516
OLG Frankfurt a. M. 
Irreführung durch falsche Namensangabe bei Telefonwerbung (Urteil vom 16.05.2019, 6 U 3/19)

Insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung kann es auf die Angaben eines Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen. Insoweit ist es unerheblich, sollte die Angabe eines falschen Namens für die Eingehung vertraglicher Ansprüche noch keine Rolle spielen, sondern erst später relevant werden. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., K&R 2019, 516-517 (Urteil vom 16.05.2019, 6 U 3/19)

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