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K&R 2025, 217
Bosman 
KI-Systeme von Nicht-EU-Anbietern – Wertschöpfungskette, Pflichten, Anbieterfiktion

Kurz und Knapp - Die KI-VO gilt nach Maßgabe des Marktortprinzips auch für KI-Systeme von Nicht-EU-Anbietern. Die KI-Wertschöpfungskette schließt in diesem Fall auch „Einführer“ und „Bevollmächtigte“ ein. Nicht-EU-Anbieter, Bevollmächtigte und Einführer haben besondere Aufgaben und unterliegen spezifischen Pflichten, wenn das KI-System als Hochrisiko-KI-System vermarket wird oder aufgrund einer nachträglichen Zweckänderung in den Hochrisikobereich fällt. …

Bosman, K&R 2025, 217-221

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